I. Allgemeines
1. Zweck
1.1 Sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement regelt die minimalen Anforderungen an die
Errichtung und den Betrieb von Samariterposten bei Veranstaltungen
oder als ständige Einrichtung.
1.2 Organisatorischer Geltungsbereich
Es ist für alle Mitglieder des Schweizerischen Samariterbundes (SSB)
und deren Vereine verbindlich.
Die Zentralorganisation resp. die Kantonalverbände können die Einhaltung
des Reglements überprüfen.
1.3 Bedeutung des Handbuchs
Das Handbuch Postendienst (ZO 355.10) dient den Vereinen als Hilfe bei
der Umsetzung der Vorschriften.
2. Begriff
2.1 Sinn und Zweck von Samariterposten
Auf Samariterposten erhalten Verletzte oder akut Erkrankte erste Hilfe
und wenn nötig Betreuung bis zum Eintreffen von professioneller Hilfe.
3. Organisation des Postendienstes
3.1 Zuständigkeit
Für die Einrichtung und Führung von Samariterposten sind die Samaritervereine
verantwortlich, bei Grossveranstaltungen ggf. ein Regional oder
Kantonalverband oder die Zentralorganisation.
Die Samaritervereine unterbreiten ihrem Kantonalverband ihre Risikobeurteilung und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen zur Genehmigung,
bevor sie von regionalen, kantonalen, interkantonalen, nationalen
oder internationalen Organisatoren den Auftrag zur Organisation eines
Postendienstes übernehmen und/oder
wenn die Risikobeurteilung für einen geplanten Postendienst die
Stufe 4 ergibt.
Die Samaritervereine und Kantonalverbände unterbreiten dem Zentralsekretariat ihre Risikobeurteilung und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen zur Genehmigung,
bevor sie von regionalen, kantonalen, interkantonalen, nationalen
oder internationalen Organisatoren den Auftrag zur Organisation eines
Postendienstes übernehmen und/oder
wenn die Risikobeurteilung für einen geplanten Postendienst die
Stufe 5 ergibt.
Der Kantonalverband oder die Zentralorganisation genehmigen die Risikobeurteilung innerhalb eines Monats.
3.2 Risikogerechte Organisation
Die Organisation jedes Postendienstes erfolgt gestützt auf die Risikobeurteilung
gemäss Anhang zum Handbuch Postendienst ZO 355.20.2
Die personelle Besetzung, die Wahl und Einrichtung der Räumlichkeiten
sowie des Materials und der Kommunikationsmittel hat entsprechend der
Risikobeurteilung zu erfolgen (bei Stufe 4 und 5 mit Genehmigung des
Kantonalverbands, bzw. des Zentralsekretariats).
4. Hilfeleistung
4.1 Kosten
Die Hilfeleistung ist für den Patienten unentgeltlich. Allfällige Auslagen für
Transporte, Material und weitere Umtriebe können dem Patienten belastet
werden.
4.2 Medikamente
Auf Samariterposten dürfen nur Medikamente abgegeben werden, die
von einem Arzt bewilligt worden sind.
4.3 Regelmässige Behandlungen
Regelmässige Behandlungen erfolgen nur in ständigen Samariterposten
auf Weisung des zuständigen Arztes. Die Materialkosten sind vom Patienten
zu übernehmen.
5. Versicherung
Die Dienst leistenden Samariter sind beim SSB im Rahmen der geltenden
Reglemente gegen Schaden und allfällige Haftpflichtansprüche versichert.
(ZO 273)
6. Dokumentation und Schweigepflicht
6.1 Meldewesen
Die Dienst leistenden Samariter führen eine Kontrolle über die Personalien
der Patienten, die festgestellte Verletzung/Erkrankung, die Art und
den Umfang der Hilfeleistung sowie den allfälligen Weitertransport. Abgegebene
Medikamente werden detailliert aufgeführt.
6.2 Aktenaufbewahrung
Der für den Postendienst verantwortliche Samariterverein, Regional oder
Kantonalverband ist verpflichtet für jeden Postendienst die nachfolgenden
Akten während 10 Jahren aufzubewahren:
Vertrag / Vereinbarung mit dem Veranstaltungsorganisator
Risikobeurteilung des Postendienstes
Journal Postendienst
Patientenprotokolle
Verzichtserklärungen der Patienten
6.3 Vertraulichkeit und Schweigepflicht
Gegenüber Dritten untersteht der Dienst leistende Samariter über alles,
was er in Ausübung seiner Arbeit erfährt, der Schweigepflicht.
Ebenso ist der Vertraulichkeit der aufzubewahrenden Dokumente gebührend
Rechnung zu tragen.
II. Temporäre Samariterposten
7. Errichtung
Temporäre Samariterposten werden im Auftrag eines Veranstalters errichtet.
Die Übernahme eines solchen Auftrags wird abgelehnt, wenn die risikogerechte
Organisation des Postendienstes nicht möglich ist.
8. Planung
Ein Vertreter des Samaritervereins vertritt in der Planungsphase die Belange
des Samaritervereins für den Postendienst gegenüber dem Veranstalter.
9. Kennzeichnung
Die Samariterposten werden für die Dauer des Betriebs mit gut sichtbaren
Samaritersigneten und der Bezeichnung „Samariterposten“ gekennzeichnet.
Bei grösseren Veranstaltungen wird der Weg zu den Samariterposten
signalisiert.
10. Betrieb des Samariterpostens
10.1 Personelle Besetzung
Jeder Samariterposten wird mit mindestens zwei Samaritern besetzt.
10.2 Fachliche Einsatz- Voraussetzungen
Samariter, die Postendienst leisten, müssen
den Nothilfekurs, den Samariterkurs und die Übung Postendienst
oder eine andere gleichwertige Ausbildung absolviert haben
pro Jahr 5 fachtechnische Übungen besuchen, davon eine zum
Thema „Postendienst“ (z.B. Hygiene, Einrichtung Posten, Betreuung,
Helfen und Betreuen usw.).
Von den auf einem Posten gleichzeitig Dienst leistenden Samaritern
muss mindestens einer über einen BLS-AED-Ausweis verfügen,
der nicht älter als zwei Jahre ist.
10.3 Bestimmung des Personalbedarfs
Die Zahl der eingesetzten Samariter und deren Qualifikation ergeben
sich aus der Risikoanalyse (siehe Ziffer 3.2).
10.4 Postendienstleiter
Für jeden Postendienst-Einsatz wird ein Postendienstleiter (Postenchef/
Einsatzleiter) bestimmt. Dieser übernimmt alle mit dem Betrieb des
Samariterpostens verbundenen Führungsaufgaben. Er sorgt für angemessene
Ordnung und Ruhe. Die Dienst leistenden Samariter sind
ihm unterstellt.
10.5 Kennzeichnung
Die Dienst leistenden Samariter werden gut sichtbar und einheitlich gekennzeichnet. Die Samariter tragen ein Namensschild.
10.6 Einsatzbereitschaft
Während des Postendiensteinsatzes ist der Konsum alkoholischer Getränke
verboten. Im Postenraum gilt Rauchverbot.
10.7 Zusammenarbeit mit Partnern
Wenn kein Platz- oder Notfallarzt zur Verfügung steht, werden die Patienten
im Bedarfsfall in die Notfallstationen der Spitäler eingewiesen. Die
Spitäler und die örtlichen Rettungsdienste werden im Vorfeld der Veranstaltung über grössere Postendienste orientiert.
11. Entschädigung für die Organisation
11.1 Entschädigungspflicht des Veranstalters
Für die Organisation, Einrichtung, Unterhalt und Betrieb des temporären
Samariterpostens und den Einsatz der Samariter wird vom Veranstalter
eine Entschädigung verlangt.
11.2 Mögliche zusätzliche Kosten
Der Veranstalter trägt die Kosten der professionellen sanitätsdienstlichen
Mittel wie Platzarzt, Rettungswagen usw.
12. Entschädigung der Samariter
12.1 Kostenersatz und Arbeitsentgelt
Die in Postendiensten eingesetzten Samariter haben Anspruch auf den
Ersatz der ausgewiesenen Spesen. Darüber hinaus kann den eingesetzten
Samaritern für die geleisteten Präsenzstunden eine Entschädigung
ausgerichtet werden.
12.2 Verpflegung
Die Dienst leistenden Samariter werden während der Dauer ihres Einsatzes
auf Kosten des Veranstalters verpflegt.
III. Ständige Samariterposten
IV. Schlussbestimmungen
18. Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement Samariterposten vom
17.01.2009. Es wurde vom Zentralvorstand des Schweizerischen Samariterbundes an seiner Sitzung vom 13.11.2009 genehmigt. Es tritt auf den 01.01.2010 in Kraft.